07.07.2022

Kündigung trotz Elternzeit möglich

Ist der ursprüngliche Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen und eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich, darf die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes einer Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen.

LAG Berlin-Brandenburg v. 5.7.2022 - 16 Sa 1750/21
Der Sachverhalt:
Die klagende Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Klägerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Kündigung während der Elternzeit war wirksam.

Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin war durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Infolgedessen war eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich. Somit durfte die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Klägerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

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Aufsatz
Ain FAinArbR Dr. Andrea Bonanni / RAin Franziska Fehlberg
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ArbRB 2022, 144

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