Kündigungsausschluss in Sozialplan muss auch für einem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmer gelten
LAG Berlin-Brandenburg 10.2.2015, 7 Sa 1619/14Die Klägerin ist bei der beklagten Bank in Berlin beschäftigt. Die Beklagte übertrug einen Geschäftsbereich auf ein anderes Kreditinstitut. Ferner schloss sie mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab, der den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsah. Der Ausschluss sollte aber nur für Arbeitnehmer gelten, die dem Betriebsübergang nicht widersprechen.
Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihr aus betriebsbedingten Gründen kündigte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam gekündigt. Denn die Klägerin kann sich trotz ihres Widerspruchs gegen den Betriebsübergang auf den durch den Sozialplan geregelten Ausschluss von ordentlichen Kündigungen berufen.
Ein Sozialplan, der nur einem Teil der von ihm erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einräumt, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Die getroffene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit bzw. ohne Kündigungsschutz dient nicht dem Zweck, entstehende Nachteile auszugleichen oder zu mindern; vielmehr wird gerade den Arbeitnehmern der Kündigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in besonderer Weise eine betriebsbedingte Kündigung droht.
Die Ausübung des gesetzlichen Widerspruchsrechts aus § 613a Abs. 5 BGB darf den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen. Hierin liegt deshalb kein sachlicher Grund für den teilweisen Ausschluss des Kündigungsschutzes. Dieser ist daher rechtsunwirksam.