15.08.2022

Künstlersozialabgabe steigt auf 5,0 %

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 % angehoben.

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 - auch während der Phase der Corona-Pandemie - unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel i.H.v. insgesamt 117 Mio. € in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel ("Stabilisierungszuschuss") i.H.v. rund 58,9 Mio. € wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt. Dies stellt laut BMAS eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und abgabepflichtigen Unternehmen dar.

Hintergrund:
Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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BMAS PM vom 11.8.2022
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