Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst ist rechtmäßig
BAG 11.7.2012, 10 AZR 488/11Der Kläger war von Januar 2009 bis September 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität in Thüringen angestellt. Seit dem 1.10.2009 ist er bei der beklagten Universität zu Köln als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit zu 50 % beschäftigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine anteilige (3/12) Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 unter Hinweis auf seine unterjährige Beschäftigung.
Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 S. 1 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, "in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts ...haben."
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die volle Jahressonderzahlung 2009. Er war der Ansicht, § 20 Abs. 4 S. 1 TV-L erlaube keine Anspruchsminderung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, die Jahressonderzahlung belohne geleistete Dienste und motiviere zu künftiger Leistung. Sollten geleistete Arbeitszeiten auch bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt werden, bedürfe dies einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag.
Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat nach seinem unterjährigen Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1, 2 TV-L.
Danach haben Beschäftigte, die am 1.12. eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.
Infolgedessen war die Sonderzahlung im vorliegenden Fall um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.
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