12.03.2013

Länder müssen angestellten Lehrern Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern erstatten

Lehrer haben gegen das Land, bei dem sie angestellt sind, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für von ihnen angeschaffte Schulbücher. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ohne die Bücher keinen ordnungsgemäßen Unterricht erteilen können. Diese Aufwendungen sind nicht bereits durch die Lehrer-Vergütung abgegolten. Die Länder können sich ihrer Kostentragungspflicht auch nicht unter Hinweis auf die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten entziehen.

BAG 12.3.2013, 9 AZR 455/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist beim beklagten Land Niedersachsen als Lehrer eingestellt und unterrichtet an einer Hauptschule u.a. Mathematik. Aufgrund eines Beschlusses der Konferenz war für seinen Unterricht im Schuljahr 2008/2009 in der Fünften Klasse ein bestimmtes Mathematikbuch vorgesehen. Seinem Wunsch, ihm das Buch (z.B. aus der Schulbibliothek) kostenlos zu überlassen, kamen weder die Schule noch das beklagte Land nach. Der Kläger erwarb dann das Buch zum Preis von 14,36 Euro auf eigene Kosten.

Der Kläger, der bereit war, das Schulbuch dem beklagten Land zu übereignen, verlangte von diesem ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises. Das Land begründete seine Ablehnung damit, dass die Kosten für Lehrmittel und damit auch der Schulbücher die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen habe. Der Kläger solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Die daraufhin erhobene Klage auf Kostenerstattung wies das Arbeitsgericht ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für das von ihm angeschaffte Buch. Das ergibt sich aus § 670 BGB analog. Hiernach hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger konnte ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht ordnungsgemäß in der Fünften Klasse Mathematikunterricht erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren auch nicht bereits durch die Vergütung des Klägers abgegolten.

Die Kostenerstattungspflicht trifft das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht etwa die Gemeinde. Auch mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, kann sich das Land dieser Verpflichtung nicht entziehen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 16 vom 12.3.2013
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