Länder stimmen für Übergangsregelung bei Sozialversicherung von Lehrkräften
Hintergrund ist das sog. Herrenberg-Urteil des BSG vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R, das auf die Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen reagiert: Viele von ihnen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit mit der Folge, dass die Träger Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigen müssen.
In Folge dieses Urteils seien Bildungseinrichtungen nun zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet, worauf der Bundestag in der Begründung seiner Gesetzesergänzung hinweist. Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1.1.2027. Voraussetzung dafür ist, dass "die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind" und die betroffene Lehrkraft zustimmt.
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen für Lehrkräfte treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesrat fordert dauerhafte Lösung für Honorarlehrkräfte
In einer weiteren Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von freiberuflichen Lehrkräften an Schulen, Weiterbildungs- und Kultureinrichtungen sowie Hochschulen ermöglicht. Dabei seien die Bedürfnisse der Praxis zu berücksichtigen und arbeitsrechtliche Schutzstandards zu gewährleisten. Die derzeitige Unsicherheit sei weder für die Einrichtungen noch die Lehrenden tragbar und führe regelmäßig zu individuellen Härten. Zudem müssten Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Neuregelung vermieden werden.
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BR PM vom 14.2.2025
In Folge dieses Urteils seien Bildungseinrichtungen nun zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet, worauf der Bundestag in der Begründung seiner Gesetzesergänzung hinweist. Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1.1.2027. Voraussetzung dafür ist, dass "die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind" und die betroffene Lehrkraft zustimmt.
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen für Lehrkräfte treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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In einer weiteren Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von freiberuflichen Lehrkräften an Schulen, Weiterbildungs- und Kultureinrichtungen sowie Hochschulen ermöglicht. Dabei seien die Bedürfnisse der Praxis zu berücksichtigen und arbeitsrechtliche Schutzstandards zu gewährleisten. Die derzeitige Unsicherheit sei weder für die Einrichtungen noch die Lehrenden tragbar und führe regelmäßig zu individuellen Härten. Zudem müssten Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Neuregelung vermieden werden.
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