Landesbank Baden-Württemberg durfte Boni in den Jahren 2009 und 2010 komplett streichen
LAG Baden-Württemberg 14.1.2013, 1 Sa 27/12Der Kläger ist bei der beklagten LBBW auf der dritten Führungsebene als Abteilungsleiter beschäftigt. Er erhält eine fixe Vergütung i.H.v. ca. 120.000 € brutto pro Jahr. Daneben hatte die Beklagte ihm in der Vergangenheit stets eine variable Vergütung i.H.v. 30 bis 45 % der fixen Vergütung gezahlt. Es war vereinbart, dass der Vorstand der Beklagten die Höhe des Bonus jeweils im freien Ermessen nach Maßgabe des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft festsetzt.
In den Jahren 2009 und 2010 strich die Beklagte alle Bonuszahlungen. 2008 war die variable Vergütung aller durchschnittlich bewerteten Führungskräfte, wozu auch der - vormals überdurchschnittlich gut bewertete - Kläger zählte, um die Hälfte gekürzt worden. 2011 erhielten lediglich die überdurchschnittlich gut beurteilten Führungskräfte, wozu wiederum nicht der Kläger gehörte, 20 % der jeweils vereinbarten variablen Vergütung.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren und die Zahlung einer dem Ergebnis der Auskunft entsprechenden (höheren) variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie überwiegend ab.
+++ Die Gründe:
Der Kläger hat für die Jahre 2009 und 2010 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus. Die Beklagte durfte die Bonuszahlungen in diesen Jahren komplett streichen. Angesichts der drastischen Verluste in dieser Zeit durfte der Vorstand davon ausgehen, dass es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen wäre, wenn weiterhin hohe Boni an die Führungskräfte gezahlt worden wären. Die Leistungsbestimmung durch den Vorstand entsprach deshalb billigem Ermessen.
Für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 stellt sich die Rechtslage allerdings etwas anders dar, da in dieser Zeit an die Leistung der Führungskräfte gekoppelte Bonuszahlungen erfolgt sind. Zur Leistungsbewertung hatte sich die Beklagte lediglich auf eine nicht näher dargelegte Einschätzung des Vorgesetzten berufen. Da dies als Nachweis für eine durchschnittliche Leistung des Klägers nicht genügt, ist der Rechtsstreit insoweit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten die Gelegenheit zu geben, konkret darzulegen, weshalb sie die Leistungen des Klägers als "nur" durchschnittlich bewertet hat.
+++ Linkhinweis:
Das BAG hatte bereits am 12.10.2011 Gelegenheit, sich in zwei Entscheidungen mit der Kürzung von Banker-Boni in der Finanz- und Wirtschaftskrise zu befassen. Für die auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Entscheidung mit dem Aktenzeichen 10 AZR 785/10 klicken Sie bitte hier. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 10 AZR 649/10 finden Sie hier.