Lehramts-Bewerber können wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden
LAG Berlin-Brandenburg 31.3.2017, 2 Sa 122/17Der Kläger hatte sich beim beklagten Land Berlin um eine Einstellung als Lehrer beworben und zunächst eine Zusage erhalten. Im Einstellungsverfahren holte das Land ein erweitertes Führungszeugnis über den Kläger ein. Dieses enthielt eine Eintragung über einen rechtskräftigen Strafbefehl. Der Kläger war wegen versuchten Betrugs verurteilt worden, weil er ohne gültigen Fahrschein eine S-Bahn genutzt und bei einer Kontrolle einen gefälschten Fahrschein vorgelegt hatte. Nachdem das Land hiervon erfahren hatte, lehnte es die Einstellung des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Arbeitsgericht und LAG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einstellung als Lehrer im Land Berlin. Die anfängliche Zusage seitens des Landes war nicht rechtsverbindlicher Art.
Auch kann sich ein Anspruch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wonach grundsätzlich jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährt wird. Art. 33 Abs. 2 GG setzt auch eine charakterliche Eignung für das Amt voraus. Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht, da er aufgrund der vorangegangenen Straftat als charakterlich ungeeignet anzusehen ist.