Leiharbeit: Equal Pay-Anspruch kann auch Weihnachtsgeld umfassen
LAG Schleswig-Holstein 21.5.2013, 2 Sa 398/12Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt und wurde nach dem CGZP-Tarif bezahlt. 2008 und 2009 war er überwiegend bei einem Unternehmen eingesetzt, das seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlte. Anspruchsgrundlage hierfür war ein Haustarifvertrag. Voraussetzung für den Weihnachtsgeld-Anspruch war danach ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Stichtag "1.12.".
Der Kläger war im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1.12. in diesem Unternehmen eingesetzt. Nachdem das BAG festgestellt hatte, dass die CGZP-Tarifverträge unwirksam sind, machte er im Rahmen einer Equal Pay-Klage auch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage insoweit statt; das LAG wies sie ab. Hiergegen ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 627/13 die Revision anhängig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in dem Entleiherbetrieb üblichen Weihnachtsgelds.
Soweit - wie hier - keine wirksame tarifliche Regelung besteht, haben Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG zwar Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Der Equal Pay-Anspruch bezieht sich überdies auch auf beim Entleiher gewährte Sonderzahlungen, wie etwa das Weihnachtsgeld.
Dem Kläger steht aber kein Weihnachtsgeld zu, weil er am maßgeblichen Stichtag, den 1.12., nicht in dem Unternehmen eingesetzt war. Der Haustarifvertrag enthält eine zulässige Stichtagsregelung, die auch für die in dem Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer gilt. Ein in dem Unternehmen eingesetzter Leiharbeitnehmer kann daher nach dem Equal Pay-Grundsatz nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber (hier: von der Beklagten) beanspruchen, wenn er am 1.12. in dem Unternehmen tatsächlich eingesetzt wurde.