22.10.2012

Leiharbeitnehmer werden auch bei dauerhafter Überlassung keine Arbeitnehmer des Entleihers

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher zwar nur vorübergehend. Liegt keine vorübergehende Überlassung vor, führt dies aber nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. In diesen Fällen kann grds. auch nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Strohmanngeschäft ausgegangen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des AÜG abgeschlossen worden ist.

LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2012, 7 Sa 1182/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Krankenschwester bei einem Tochterunternehmen der beklagten Krankenhausbetreibergesellschaft beschäftigt. Die Tochtergesellschaft verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte die Klägerin für die gesamte bisher über vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten ein.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass durch die nicht mehr nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen sei. Das LAG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin ist durch den über vierjährigen Einsatz bei der Beklagten nicht zu deren Arbeitnehmerin geworden, sondern steht weiterhin ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu dem Tochterunternehmen der Beklagten.

§ 1 Abs. 1 Satz AÜG sieht zwar vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgt. Im Gesetz ist aber nicht näher geregelt, bis zu welcher zeitlichen Grenze eine nur vorübergehende Überlassung vorliegt und welche Rechtsfolgen eine dauerhafte Überlassung hat, insbesondere, ob in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.

Im Streitfall kann offenbleiben, ob es sich hierbei um eine nicht mehr nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte. Es ist jedenfalls nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gekommen. Denn eine solche Rechtsfolge ist vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen worden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft kann in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des AÜG abgeschlossen worden ist.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 37/12 vom 16.10.2012
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