LKW-Fahrer riskieren auch bei einem Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit ihre fristlose Kündigung
BAG 20.10.2016, 6 AZR 471/15Der Kläger war bei dem Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld Amphetamin und "Crystal Meth" ein. Am darauf folgenden Montag saß er wieder für den Beklagten am Steuer. Anlässlich einer Polizeikontrolle am Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt.
Als der Beklagte davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass am Dienstag keine Anhaltspunkte mehr für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers unverantwortlich gewesen sei. Hätte er ihn als Kraftfahrer weiter eingesetzt und wäre es zu einem Unfall gekommen, hätte dies schwerwiegende Folgen auch für Dritte haben können. Des Weiteren könne die Unzuverlässigkeit eines Fahrers für ihn nicht nur zu einer Vertragsstrafe, sondern auch zum Verlust des Speditionsauftrags führen.
Arbeitsgericht und LAG hielten die fristlose Kündigung für unwirksam und stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden habe. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG diese Entscheidungen auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt.
Grundsätzlich gilt, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder "Crystal Meth" gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Im Streitfall hat das LAG bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme dieser Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem auf die Drogeneinnahme folgenden Arbeitstag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.
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