05.07.2012

Lufthansa darf Leih-Stewardessen beschäftigen

Ein Antrag der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa auf Unterlassung der Beschäftigung von Flugbegleitern aus Leiharbeitsunternehmen hatte aus formalen Gründen keinen Erfolg. Ohne sich inhaltlich mit einer tariflichen Verpflichtung der Lufthansa zur ausschließlichen Beschäftigung eigenen Kabinenpersonals auseinanderzusetzen, wies das LAG den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Gruppenvertretung für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig sei.

Hessisches LAG 3.7.2012, 4 TaBVGa 69/12
Der Sachverhalt:
Die für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien hatten am 3.5.2005 vereinbart, dass die Lufthansa ihre Flugzeuge "nur mit eigenem Kabinenpersonal bereedert". Diese Vereinbarung war bis zum 31.12.2008 befristet. Die Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Lufthansa war allerdings der Auffassung, dass die Vereinbarung nachwirke. Zudem drohe die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.

Daher beantragte die Gruppenvertretung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der erreicht werden sollte, dass die Lufthansa weiterhin nur eigenes Kabinenpersonal und keine Flugbegleiter aus Leiharbeitsunternehmen einsetzt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG bestätigte diese Entscheidung.

Die Gründe:
Die Gruppenvertretung hat gegen die Lufthansa keinen Anspruch auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Kabinenpersonal. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3.5.2005 Nachwirkung entfaltet. Hierauf kommt es nicht an, da die Gruppenvertretung für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche schon nicht zuständig ist. Diese können allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen.

Die Gruppenvertretung hat auch keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen die Lufthansa. Angeblich drohende Gesetzesverstöße, z.B. durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, hat sie nicht glaubhaft gemacht.

Hessisches LAG PM Nr. 11 vom 3.7.2012
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