Massenentlassung: Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren - Änderung der Rechtsprechung des BAG?
Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG seit dessen Urteil vom 22.11.2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - mit Beschluss vom 14.12.2023 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
Da die Rechtsfrage auch die Verfahren - 6 AZR 155/21 (B) - und - 6 AZR 121/22 (B) - betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.
BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - 6 AZR 157/22 (B) -
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 Sa 16/21 -;
BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - 6 AZR 155/21 (B) -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.2.2021 - 17 Sa 890/20 -;
BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - 6 AZR 121/22 (B) -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2022 - 10 Sa 686/21 -
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Aufsatz:
Die Rechtsfolge von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Anja Mengel / Emilia Blume, ZFA 2023, 451
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