05.10.2012

Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in die Beamtenlaufbahn sind verfassungswidrig

Eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze (hier: 40 Jahre) für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfassungswidrig und verstößt gegen das AGG. Derartige Mindestaltersgrenzen sind insbesondere unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Eignung hängt grds. nicht vom Lebensalter ab, so dass auch Jüngere in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müssen.

BVerwG 26.9.2012, 2 C 74.10 u. 2 C 75.10
Der Sachverhalt:
Die beiden Klägerinnen stehen als Steuerhauptsekretärinnen im Dienst der Finanzverwaltung des Saarlandes. Ihnen war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Klägerinnen geltend, dass die Mindestaltersgrenze verfassungswidrig sei und gegen das AGG verstoße. VG und OVG wiesen die Klagen ab. Das OVG begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass sich der Verordnungsgeber mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewege.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerinnen werden durch die Mindestaltersgrenze in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze war daher rechtswidrig.

Art 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, ist hier anwendbar. Denn der Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg.

Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind aber grds. keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Ebenfalls unzulässig sind längere - als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige - Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist.

Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß darüber hinaus auch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

BVerwG PM Nr. 94 vom 27.9.2012
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