19.07.2024

Mindestlohn im Yoga-Ashram: Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche Verurteilungen erfolglos

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des BAG richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet.

BVerfG v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Verein hatte argumentiert, dass die Vereinsmitglieder ihre im Rahmen der Seva geleistete Arbeit nicht als Arbeitnehmerin, sondern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft geleistet hätten. Die Vereinsmitglieder seien durch ihren Vereinsbeitritt Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft geworden, die der Religionsfreiheit unterliege. Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg (BVerfG v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23).

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Es kann offenbleiben, ob die Annahme des BAG, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Arbeitnehmerstatus eines in einem Yoga-Ashram lebenden Vereinsmitglieds
BAG vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22
Martin Reufels / Ramona Segler, ArbRB 2023, 327

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BVerfG PM Nr. 60 vom 18.7.2024
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