Monatlich ausgezahlte Sonderzahlungen können auf gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden
LAG Berlin-Brandenburg 12.1.2016, 19 Sa 1851/15Das Verfahren betrifft die Frage der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge.
Der Entscheidung liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde zugrunde. Weiter ist mit der Klägerin - ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb - im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben die beklagte Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen.
Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 €. Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 € berechnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht geltend, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.
Das LAG gab der Klage teilweise statt. Unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen folgte es der Argumentation der Klägerin lediglich im Hinblick auf die Nachtarbeitszuschläge. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BAG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Bei den Sonderzahlungen handelt es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin. Daher ist eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebt, ist wirksam und verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin.
Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge hat die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen sind die Nacharbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 € zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer "zustehende Bruttoarbeitsentgelt" vorschreibt.