14.06.2017

Morddrohung rechtfertigt auch bei Schuldlosigkeit fristlose Kündigung

Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit dem Leben, so rechtfertigt die Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gehandelt hat.

LAG Düsseldorf 8.6.2017, 11 Sa 823/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1988 bei dem beklagten Land im Landeskriminalamt angestellt. 2012 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu einem Streit. Der Kläger hatte vorgetäuscht, dazu berechtigt zu sein, Wahlplakate für die Personalratswahl an dienstlichen Kopiergeräten anzufertigen. Als er durch seinen Vorgesetzten dazu aufgefordert wurde, die entstandenen Kopierkosten zu tragen, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung. Der Kläger wurde im Folgenden wegen Betruges verurteilt.

Das beklagte Land kündigte dem Kläger am 13.1.2015 fristlos, da er seinen Vorgesetzten bedroht haben soll. Der Kläger bestritt die Bedrohung und erhob Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist wirksam.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger seinen Vorgesetzten von einer ca. 3,5 km von seinem Wohnort entfernten Telefonzelle aus auf dessen dienstlichen Mobiltelefon angerufen und ihn mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hat. Der Vorgesetzte hat den Kläger an seiner leicht zu identifizierenden Stimme und Sprechweise erkannt. Zudem hat der Kläger als Mitarbeiter Zugriff zur dienstlichen Mobilnummer des Vorgesetzten. Ebenso wussten nur wenige Personen von der bei dem Gespräch angesprochenen Strafanzeige gegen den Vorgesetzten.

Aufgrund dieser ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger ist seine Weiterbeschäftigung dem beklagten Land nicht zumutbar, auch wenn die Bedrohung wegen ggf. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos begangen wurde. Die Pflichtverletzung wiegt im vorliegenden Fall zudem so schwer, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich war.

LAG Düsseldorf PM Nr. 22/17 vom 8.6.2017
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