Mündlich vereinbarte pauschale Überstundenabgeltung ist wirksam
BAG 16.5.2012, 5 AZR 331/11Der Kläger war von Februar 2007 bis März 2008 bei dem beklagten Unternehmen der Automobilzulieferindustrie in der Disposition beschäftigt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Der Kläger erhielt bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Grundgehalt von 2.184,84 Euro monatlich. Der Arbeitsvertrag war nur mündlich geschlossen worden. Ebenfalls mündlich hatte der Personalleiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten zwanzig Überstunden im Monat "mit drin" seien.
Der Kläger leistete regelmäßig Überstunden, die die Beklagte erst ab der 21. Überstunde im Monat vergütete. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der ersten zwanzig Überstunden im Monat. Diese sind mit der vereinbarten Grundvergütung wirksam abgegolten worden.
Bei der entsprechenden mündlichen Vereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert, d.h. im Kopf des Personalleiters gespeichert, und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrags mitgeteilt. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klausel ist auch nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Dass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, ist im Arbeitsleben weit verbreitet. Die vom Kläger befürchtete Gefahr, wesentliche Vertragsinhalte nur "by the way" zu erfahren und nicht nachlesen zu können, reicht für einen Überrumpelungseffekt nicht aus. Andernfalls wären mündliche Allgemeine Geschäftsbedingungen stets überraschend und könnten nie Vertragsbestandteil werden.
Einer weitergehenden Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) unterliegt die Klausel nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regeln vereinbart werden sollten. Hier handelt es sich aber lediglich um eine Hauptleistungsabrede, die die Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistung betrifft. Schließlich ist die Klausel auch nicht mangels Transparenz unwirksam, §§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs.1 Satz 2 BGB.
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