Müssen Arbeitgeber nur hygienisch zwingend notwenige Waschzeiten als Arbeitszeit vergüten?
LAG Düsseldorf, 9 Sa 425/15Der Kläger ist bei dem beklagten städtischen Verkehrsunternehmen als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Die Beklagte stellt ihren Werkstattmitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung, die im Betrieb an- und ausgezogen und von der Beklagten gewaschen wird. Eine private Nutzung dieser Dienstkleidung ist nicht erlaubt.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger für die Zeit von März bis Oktober 2014 die zusätzliche Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit. Die Umkleidezeit betrage morgens und abends jeweils fünf Minuten. Bei Arbeitsende werde der Umkleidevorgang durch zehnminütiges Duschen unterbrochen. Zum Umziehen und Duschen im Betrieb gebe es auch keine Alternative, da es den Mitarbeitern untersagt sei, die Dienstkleidung schon zuhause anzulegen. Im Übrigen sei diese so öl- und fettverschmiert, dass das Tragen der Kleidung außerhalb des Betriebs auch unzumutbar sei.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten gab das LAG einige Hinweise zur Rechtslage. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach lediglich die Umkleide-, nicht aber die Waschzeit vergütet werden soll.
Die Hinweis des LAG:
Das LAG weist darauf hin, dass zu den Umkleidezeiten gesicherte Rechtsprechung des BAG vorliege. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Voraussetzung hierfür sei, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein.
Zur Frage der Vergütung von Waschzeiten liege - so das LAG - hingegen keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien.
Eine solche zwingende Notwendigkeit, zu duschen, liege hier wohl nicht vor, da die Arbeit in der von der Beklagten gestellten Dienstkleidung erfolge, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei zudem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.