30.06.2020

Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie: Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos

Das ArbG Aachen hat etwa 130 Klagen auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Süßwarenindustrie abgewiesen.

ArbG Aachen v. 25.6.2020 - 1 Ca 484/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Die klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.5.2007 berufen. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.

Beide Kammern des ArbG Aachen (1 Ca 484/20 u.a. und 3 Ca 2400/19 u.a.) haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig; gegen alle Urteile kann Berufung zum LAG Köln eingelegt werden.

Die Gründe:
Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden ist, ist die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
ArbG Aachen PM Nr. 4/2020 vom 26.6.2020
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