22.04.2014

Neue EU-Richtlinie stärkt Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der EU-Ministerrat hat am 14.4.2014 einer neuen Richtlinie zugestimmt, die es EU-Bürgern erleichtern soll, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder nach Arbeit zu suchen. Sie soll die Kenntnis des EU-Rechts und dessen Inanspruchnahme fördern und so die Diskriminierung durch Arbeitgeber in den Aufnahmemitgliedstaaten verhindern.

Folgende Punkte müssen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen
  • Informationen zu den ihnen zustehenden EU-Rechten sollen für Wanderarbeitnehmer und Arbeitsuchende nicht nur leicht zugänglich sein, sondern auch in mehr als einer EU-Sprache zur Verfügung stehen,
  • EU-Wanderarbeitnehmer sollen bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene Unterstützung und juristische Beratung erhalten,
  • es soll wirksamer Rechtsschutz -insbesondere der Schutz vor Viktimisierung- gewährleistet werden.

Ziel der Richtlinie ist es, mobilen Arbeitskräften dieselben Arbeitsbedingungen und sozialen Vergünstigungen einzuräumen, wie inländischen Arbeitnehmern.

Hintergrund:
Art. 45 AEUV sieht grundsätzlich vor, dass es jedem EU-Bürger möglich sein muss, frei von Diskriminierungen in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Trotzdem erleben EU-Arbeitnehmer häufig Ungleichbehandlungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder in Bezug auf Einstellungs- und Arbeitsbedingungen. Diese sind zumeist auf mangelhafte Kenntnisse des EU-Rechts der Arbeitgeber und unzureichende Unterstützung Arbeitssuchender bei der Durchsetzung ihrer Rechte zurückzuführen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Europäischen Union veröffentlichten Volltext der Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

Europäische Kommission PM vom 14.4.2014
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