Neue Themenseite zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das geplante "Betriebsrentenstärkungsgesetz" hat seinen Namen verdient. Ausgelöst durch die Öffnung des BetrAVG für reine Beitragszusagen sieht es auch für die bisherigen Zusagearten zahlreiche Verbesserungen vor. So soll die betriebliche als zweite Säule der Altersversorgung tragfähig bleiben.
Grundsätzlichen Widerspruch gegen die reine Beitragszusage gibt es nicht; vielfach wird sie begrüßt oder sogar ersehnt. Kritisiert wird das Erfordernis einer tarifvertraglichen Grundlage. Der Bundesrat hat dies nicht übernommen, zu Recht. Der Wegfall der Garantien begründet ein besonderes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, dem die Tarifparteien gemeinsam mit der Versicherungsaufsicht Rechnung tragen können. Nicht tarifgebundene Betriebe können sich grundsätzlich anschließen und werden nicht bloß mit dem Gesetz allein gelassen.
Änderungswunsch des Bundesrats zur reinen Beitragszusage ist die Zulassung von Garantien zwar nicht der Arbeitgeber, aber der Versicherer. Die Verminderung von Risiken wird gegen die dadurch bewirkte Verminderung von Chancen abzuwägen sein.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitgehende Reformen und Reformansätze für alle Zusagearten. Die Entgeltumwandlung soll nach ausländischen Vorbildern ("opt out") durch ein "Optionssystem" zur automatischen Umwandlung mit Widerspruchsrecht gefördert werden. Zahlreiche Hemmnisse ("Klumpfüße") im Steuer- und Sozialrecht sollen beseitigt werden. Wie die Stellungnahme des Bundesrats zeigt, ist hier noch mehr möglich und nötig.
Es ist zu hoffen, dass alle beteiligten Kreise und Gruppen im gemeinsamen Interesse an einer guten betrieblichen Altersversorgung zusammenwirken werden. Möge dieser Newsletter dazu beitragen.
Unter www.otto-schmidt.de/betriebliche_altersversorgung wird die Reform aktuell begleitet - mit Informationen zum Stand der Gesetzgebung (inkl. Materialien), Blog-Beiträgen von RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, Aufsätzen zum Thema und aktueller Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht.