25.03.2024

Nichtigkeitsklage kein statthafter Rechtsbehelf bei Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV

Das BAG hat über eine Nichtigkeitsklage entschieden, mit der eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wurde, weil der Senat bei Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 8.11.2022 seine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt habe.

BAG v. 21.3.2024 - 6 AZR 45/23
Das BAG sieht im Anschluss an das Urteil des BFH vom 10.10.2023 (- IX K 1/21 -) die Nichtigkeitsklage als nicht statthaft an. Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist kein Besetzungsmangel iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtigkeitsklage gehört in diesen Fällen auch nicht zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg iSd. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Insoweit kann die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vielmehr unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend gemacht werden.

Ausgangsentscheidung: BAG v. 8.11.2022 - 6 AZR 16/22

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
BFH: Weg zum BVerfG bei Verletzung des gesetzlichen Richters vereinfacht
ZIP 2023, R5

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BAG PM Nr. 9 vom 21.3.2024
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