01.07.2011

Nichtübernahme eines Jugendvertreters: Anwalt muss innerhalb der Ausschlussfrist Original-Vollmacht einreichen

Wenn der öffentliche Arbeitgeber einen Jugendvertreter nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will, muss er gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG innerhalb von zwei Wochen einen Auflösungsantrag bei Gericht stellen. Beauftragt er hiermit einen Rechtsanwalt, so liegt ein wirksames Auflösungsbegehren nur vor, wenn dieser innerhalb der Ausschlussfrist eine schriftliche Vollmacht im Original bei Gericht einreicht.

BVerwG 3.6.2011, 6 PB 1.11
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geklärt wissen, ob ein Rechtsanwalt, dessen sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bedient, zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbegehrens die schriftliche Vollmacht, die ihm vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers ausgestellt wird, innerhalb der Ausschlussfrist im Original einreichen muss. Das BAG wies die Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben bzw. nicht entscheidungserheblich sind.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin muss der von einem öffentlichen Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bevollmächtigte Rechtsanwalt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Vollmachtsurkunde im Original bei Gericht einreichen. Nur auf diese Weise wird dem formellen Erfordernis des § 80 Satz 1 ZPO, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, Rechnung getragen. Der Grundsatz, dass Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze dem Gericht wirksam per Telefax übermittelt werden können, gilt hier nicht.

Das Erfordernis der Vorlage der Original-Vollmacht ergibt sich aus der Doppelnatur des Antrags gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Insoweit geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Denn die Unterzeichnung der Vollmacht enthält zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will.

Durch das Erfordernis, die Vollmacht im Original einzureichen, wird die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht beeinträchtigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben soll. Damit verbietet sich jegliche Beweisaufnahme zur Frage der Bevollmächtigung nach Ablauf der Ausschlussfrist. Im Übrigen wird dem Rechtsanwalt nichts Unzumutbares abverlangt.

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