13.04.2016

Nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige ("Frauen an die Macht!!") kann zulässig sein

Eine Stellenanzeige, die sich ausschließlich an Frauen wendet, verstößt zwar gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG. Die Ungleichbehandlung kann aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. Das gilt etwa dann, wenn ein Autohaus seinen Kunden auf deren ausdrücklichen Wunsch und strategischen Erwägungen Verkaufsberater beiderlei Geschlechts zur Verfügung stellen möchte und bislang in diesem Bereich nur Männer beschäftigt.

ArbG Köln 10.2.2016, 9 Ca 4843/15
Der Sachverhalt:
Das beklagte Autohaus hatte unter der Überschrift "Frauen an die Macht!!" eine Verkäuferin gesucht und schließlich auch eingestellt. Der Kläger fühlte sich deswegen als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung nach dem AGG geltend. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung. Die sich nur an Verkäuferinnen richtende Stellenanzeige verstößt zwar gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts aus § 1 AGG. Die Schlechterstellung männlicher Bewerber ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber das legitime Ziel verfolgt, seinen Kunden Verkaufsberater beiderlei Geschlechts zur Verfügung zu stellen.

Ein solches legitimes Ziel liegt hier vor. Der Beklagte hat zu einem nicht unerheblichen Anteil (25 bis 30 Prozent) weibliche Kunden, die sich nach seinem Vortrag auch schon ausdrücklich nach einer Verkäuferin erkundigt haben. Zudem führt er bestimmte Einstiegsmodelle, die bei Frauen besonders gefragt sind, und hat deshalb ein legitimes Interesse, diese für ihn wichtige Kundengruppe optimal anzusprechen.

ArbG Köln PM vom 8.3.2016
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