Nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige ("Frauen an die Macht!!") kann zulässig sein
ArbG Köln 10.2.2016, 9 Ca 4843/15Das beklagte Autohaus hatte unter der Überschrift "Frauen an die Macht!!" eine Verkäuferin gesucht und schließlich auch eingestellt. Der Kläger fühlte sich deswegen als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung nach dem AGG geltend. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung. Die sich nur an Verkäuferinnen richtende Stellenanzeige verstößt zwar gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts aus § 1 AGG. Die Schlechterstellung männlicher Bewerber ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber das legitime Ziel verfolgt, seinen Kunden Verkaufsberater beiderlei Geschlechts zur Verfügung zu stellen.
Ein solches legitimes Ziel liegt hier vor. Der Beklagte hat zu einem nicht unerheblichen Anteil (25 bis 30 Prozent) weibliche Kunden, die sich nach seinem Vortrag auch schon ausdrücklich nach einer Verkäuferin erkundigt haben. Zudem führt er bestimmte Einstiegsmodelle, die bei Frauen besonders gefragt sind, und hat deshalb ein legitimes Interesse, diese für ihn wichtige Kundengruppe optimal anzusprechen.