22.08.2016

Nur wenige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat 2015 nur vergleichsweise wenige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) festgestellt. Bei den rund 400.000 Prüfungen ermittelte der Zoll in 2.900 Fällen gegen Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlen. Lediglich in etwa 700 der 2.900 Fälle geht es um Verstöße gegen das Mindestlohngesetz.

Die Ergebnisse der 2015 von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchgeführten Prüfungen im Überblick:
  • Zahl der geprüften Betriebe: 400.000 (weniger als im Vorjahr).
  • Zahl der anschließend eingeleiteten Strafverfahren: 106.000 (3.000 mehr als in 2014).
  • Zahl der Ermittlungen wegen Mindestlohnverstöße: 2.900; davon Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG): ca. 700; Verstöße gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG: ca. 2.100; Verstöße gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG: knapp 100.

Der Hintergrund:
Branchenmindestlöhne gibt es bereits seit 1997. Von Anfang an hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit geprüft, ob diese tatsächlich bei den Beschäftigten der jeweiligen Branche ankommen. Seit dem 1.1.2015 gilt zudem der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde branchenübergreifend für alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland. Mit ihm hat sich das Aufgabengebiet der Finanzkontrolle Schwarzarbeit stark vergrößert: Sie kontrolliert jetzt fast doppelt so viele Arbeitsverhältnisse wie zuvor.

In Reaktion hierauf prüft die Finanzkontrolle seit 2015 risikoorientiert. Dabei konzentrieren sich die Zöllner auf Branchen, die erfahrungsgemäß besonders gefährdet sind, wie etwa die Gastronomie, die Bauwirtschaft und die Gebäudereinigung.

Bundesregierung PM vom 18.8.2016
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