19.06.2018

Öffentliche Arbeitgeber müssen ggf. nach dem Prinzip der Bestenauslese entfristen

Öffentliche Arbeitgeber müssen freie unbefristete Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber vergeben. Die Beurteilung eines Bewerbers ist dabei zwar gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Das Bewerbungsverfahren an sich muss aber in Ordnung sein. Dies war in einem Fall, in dem es um die Entfristung einer bislang befristet beschäftigten Bürosachbearbeiterin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ging, nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn nicht der Fall.

ArbG Bonn 14.6.2018, 3 Ca 406/18
Der Sachverhalt:
Das beklagte BAMF hatte aufgrund der stark ansteigenden Zahl von Migranten 2015 und 2016 mehrere tausend Mitarbeiter befristet für zwei Jahre neu eingestellt. Darunter auch die Klägerin. Vor Ablauf der Befristung in 2018 schrieb das BAMF die Stellen intern neu aus und führte ein Bewerbungsverfahren durch, das auf einer Beurteilung der Bewerber und einem Fragenbogentest basierte. Die Klägerin erhielt nur eine durchschnittliche Beurteilung und wurde daher abgelehnt. Ihr Arbeitsverhältnis wäre daher in 2018 ausgelaufen.

Die Klägerin verlangte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war. Sie stütze ihre Klage auf inhaltliche Mängel im Auswahlverfahren. Ihre durchschnittliche Beurteilung sei nicht mit ihrer erhaltenen Leistungsprämie und ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlichen guten Note vereinbar. Das beklagte BAMF erklärte, dass es die besten Mitarbeiter in einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt habe und der Klägerin aufgrund dieses erstellten Rankings abgesagt werden musste.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das beklagte BAMF hat nicht nachvollziehbar erklärt, wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen ist und warm die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweicht. Dies ist aber Voraussetzung, um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfüllt.

Das BAMF ist wie jeder öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Die Beurteilung eines Bewerbers ist dabei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Bewerbungsverfahren an sich muss aber ordnungsgemäß verlaufen sein. Im Streitfall hat man dies mangels ausreichender Angaben des BAMF nicht feststellen können.

Hintergrund:
Zwei weitere Verfahren gegen das BAMF wurden mir Einverständnis der Parteien ruhend gestellt, da die Parteien die weitere personalwirtschaftliche Entwicklung hinsichtlich der unbefristeten Stellen beim BAMF abwarten wollten. Medien zufolge bemüht sich das Bundesinnenministerium um zusätzliche unbefristete Stellen im BAMF.

ArbG Bonn PM Nr. 2/2018 vom 14.6.2018
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