11.04.2019

Öffentlicher Dienst: Bei schon erfolgter interner Besetzung muss schwerbehinderter externer Bewerber nicht mehr eingeladen werden

Wird eine Stelle im öffentlichen Dienst intern und extern ausgeschrieben (gestuftes Ausschreibungsverfahren) und konnte die Stelle bereits intern besetzt werden, muss auch ein schwerbehinderter externer Bewerber nicht mehr eingeladen werden. Eine Einladungspflicht gegenüber einem solchen Bewerber in einem internen Bewerbungsverfahren besteht gem. § 165 IX SGB gerade nicht.

LAG Schleswig-Holstein v. 18.12.2018 - 1 Sa 26 öD/18
Der Sachverhalt:
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin hatte sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung beworben. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem sie alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt hatte. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.

Das Arbeitsgericht wies ebenso wie das LAG die Klage ab.

Die Gründe:
Der Klägerin steht keine Entschädigung zu.

Es ist kein Indiz für eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft erkennbar. Die Klägerin hat die zulässige Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Der externen Ausschreibung einer Stelle kann unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genügend interne Bewerber finden. Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Die Beklagte hätte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt. Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber erhielt sie alleine aus diesem Grund keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Landesgerichts Schleswig-Holstein veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.

 

LAG Schleswig-Holstein PM vom 10.4.2019
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