02.05.2016

OP-Schwester ist keine Selbstständige

Eine OP-Schwester ist regelmäßig auch dann eine abhängig Beschäftigte, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, wenn sie aufgrund eines "Dienstvertrags" als "freie Mitarbeiterin" für ein Krankenhaus tätig wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sie keinen Einfluss darauf hat, wann die Operationen durchgeführt werden, rein äußerlich von angestellten OP-Schwestern nicht zu unterschieden ist und auch kein besonderes unternehmerisches Risiko trägt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist gelernte OP-Schwester. Sie schloss mit dem Klinikum K einen "Dienstvertrag" ab, wonach sie als freie Mitarbeiterin für K tätig werden sollte. Vereinbart war zudem, dass die Klägerin eigene Berufskleidung und ein eigenes Namensschild tragen und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben soll.

In der Folge wurde die Klägerin mehrfach für die Klinik tätig, wobei sie ausschließlich im OP-Bereich eingesetzt wurde. Aus hygienischen Gründen hatte sie dort von der Klinik gestellte Kleidung und darüber einen ebenfalls vom Klinikum gestellten sterilen Kittel zu tragen. Sie war deshalb rein äußerlich von anderen OP-Schwestern nicht zu unterscheiden.

Auf eine Nachfrage sowohl der Klinik als auch der Klägerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die beklagte Rentenversicherung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin ist keine Selbstständige, sondern eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das ergibt sich aus einer Gesamtabwägung aller Umstände. Zwar spricht der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit. Dass diese Rechtsfolge erkennbar von beiden Vertragsparteien gewünscht war, ist aber nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprechen.

Die Klägerin hat insbesondere keinen Einfluss darauf, wann konkret Operationen durchgeführt werden. Sie muss sich insoweit in den Klinikbetrieb eingliedern. Sie trägt auch nicht wie eine Selbstständige ein besonderes unternehmerisches Risiko. Ferner muss sie sich im Krankheitsfall lediglich beim Klinikum abmelden und sich nicht etwa um einen Ersatz bemühen.

Auch äußerlich unterscheidet sich die Klägerin nicht von den angestellten OP-Schwestern des Klinikums, da sie während der Operationen die Krankenhauskleidung der Klinik tragen muss; ihre eigene Kleidung und ihr eigenes Namensschild sind deshalb nicht sichtbar.

Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 20.4.2016
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