Ordentliche Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Verwicklung in die sog. Schleuseraffäre wirksam
ArbG Aachen v. 10.12.2024 - 2 Ca 2092/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2018 zunächst ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem beklagten Kreis als Leiter einer Stabstelle beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beklagten wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität gegen den Kläger. Am 17.4.2024 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum 8.7.2024. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30.9.2024.
Das ArbG entschied, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesetzlich vorgegebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden ist. Der Kreis hätte nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 17.4.2024 weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Zweiwochenfrist zu wahren. Der Beklagte wartete bis zum 19.6.2024.
Die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 30.09.2024 ist jedoch wirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Kläger hat durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Kläger stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf.
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Der Kläger war seit 2018 zunächst ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem beklagten Kreis als Leiter einer Stabstelle beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beklagten wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität gegen den Kläger. Am 17.4.2024 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum 8.7.2024. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30.9.2024.
Das ArbG entschied, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesetzlich vorgegebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden ist. Der Kreis hätte nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 17.4.2024 weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Zweiwochenfrist zu wahren. Der Beklagte wartete bis zum 19.6.2024.
Die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 30.09.2024 ist jedoch wirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Kläger hat durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Kläger stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf.
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