Petitionsausschutz unterstützt Syndikusanwälte
Der Hintergrund:
Das Bundessozialgericht hatte am 3.4.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R u.a.) entschieden, dass Syndikusanwälte - anders als die bei einer Rechtsanwaltssozietät oder einem selbstständigem Anwalt angestellten Rechtsanwälte - nicht (mehr) von der Beitragspflicht befreit werden können. Dies hatte es damit begründet, dass Syndikusanwälte gerade nicht wegen ihrer Syndikusbeschäftigung Pflichtmitglieder in der Berufskammer und dem Versorgungswerk seien, sondern unmittelbar wegen ihrer eventuellen zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt. Daher scheide eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber aus.
Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vor.