Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers
ArbG Bautzen v. 17.3.2021 - 3 Ca 3145/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung. Der Kläger ist der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte 2015 einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen an den Kläger abgetreten. Der Schuldner ist bei der Beklagten als Dachdecker tätig. Im Mai 2020 leistete die Beklagte an alle ihre Mitarbeiter eine Corona-Sonderzahlung iHv. 1.500 €. An den Kläger wurden davon keine Beträge abgeführt.
Der Kläger fordert die volle Auskehr der an den Schuldner gezahlten 1.500 €, da die Corona-Sonderzahlung keinen Pfändungsschutz genieße. Die Beklagte lehnt die Auskehr ab. Sie ist der Auffassung, nach dem Sinn und Zweck der von der Bundesregierung initiierten Sonderzahlung solle diese eine Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie darstellen und uneingeschränkt den Beschäftigten zugutekommen.
Das ArbG gab der Klage iHv. 560 € statt. Die Berufung ist beim LAG anhängig (Az.: 2 Sa 95/21).
Die Gründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet, da die vom Kläger geltend gemachte Forderung nur innerhalb der Pfändungsfreigrenzen wirksam vom Schuldner an den Kläger abgetreten wurde. Eine Forderung kann gemäß § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Damit kommt es für den geltend gemachten Anspruch darauf an, inwieweit die von der Beklagten geleistete Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € pfändbar ist.
Die von der Beklagten geleistete Corona-Sonderzahlung ist nicht von Gesetzes wegen unpfändbar gestellt. Die Regelung des § 150 a SGB XI Abs. 8 Satz 4 über die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien für Pflegekräfte ist nicht entsprechend anwendbar. Insoweit liegt keine planwidrige Regelungslücke für die durch § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei gestellte Corona-Sonderzahlung vor.
Die Corona-Sonderzahlung der Beklagten unterfällt auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Corona-Sonderzahlung in diesem Sinne nicht klassisches Arbeitsentgelt sind, sondern Beihilfe oder Unterstützungsleistungen seitens des Arbeitgebers darstellen, werden sie Teil des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und mit diesem gepfändet bzw. unterliegen der Abtretung. Die Sonderzahlung erhöht daher die monatliche Vergütung, was grundsätzlich dazu führt, dass sich auch der pfändbare Vergütungsanteil erhöht.
Die Corona-Sonderzahlung der Beklagten ist nicht nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen pfändungsfrei, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Beklagte hat die Corona-Sonderzahlung jedoch an alle Beschäftigten, unabhängig davon, auf welcher Baustelle und unter welchen Belastungen sie tatsächlich gearbeitet haben, gezahlt. Deshalb handelt es sich bei den steuerlich privilegierten Beihilfen und Unterstützungen nicht um Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen. Deshalb unterliegt die Sonderzahlung der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren und erhöht die Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des unpfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 und 2 a ZPO.
Aus der für den Monat Mai 2010 von der Beklagten abgerechneten Vergütung ist damit ein Nettobetrag von 560 € pfänd- und damit abtretbar. Diesen Betrag hat die Beklagte an den Kläger als Zessionar zu zahlen. Die Höhe des pfändbaren Betrages ergibt sich nach der sog. Nettolohnmethode unter Ermittlung des Arbeitseinkommens iSv. § 850 ZPO.
Juris
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung. Der Kläger ist der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte 2015 einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen an den Kläger abgetreten. Der Schuldner ist bei der Beklagten als Dachdecker tätig. Im Mai 2020 leistete die Beklagte an alle ihre Mitarbeiter eine Corona-Sonderzahlung iHv. 1.500 €. An den Kläger wurden davon keine Beträge abgeführt.
Der Kläger fordert die volle Auskehr der an den Schuldner gezahlten 1.500 €, da die Corona-Sonderzahlung keinen Pfändungsschutz genieße. Die Beklagte lehnt die Auskehr ab. Sie ist der Auffassung, nach dem Sinn und Zweck der von der Bundesregierung initiierten Sonderzahlung solle diese eine Anerkennung besonderer Leistungen während der Pandemie darstellen und uneingeschränkt den Beschäftigten zugutekommen.
Das ArbG gab der Klage iHv. 560 € statt. Die Berufung ist beim LAG anhängig (Az.: 2 Sa 95/21).
Die Gründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet, da die vom Kläger geltend gemachte Forderung nur innerhalb der Pfändungsfreigrenzen wirksam vom Schuldner an den Kläger abgetreten wurde. Eine Forderung kann gemäß § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Damit kommt es für den geltend gemachten Anspruch darauf an, inwieweit die von der Beklagten geleistete Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € pfändbar ist.
Die von der Beklagten geleistete Corona-Sonderzahlung ist nicht von Gesetzes wegen unpfändbar gestellt. Die Regelung des § 150 a SGB XI Abs. 8 Satz 4 über die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien für Pflegekräfte ist nicht entsprechend anwendbar. Insoweit liegt keine planwidrige Regelungslücke für die durch § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei gestellte Corona-Sonderzahlung vor.
Die Corona-Sonderzahlung der Beklagten unterfällt auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Corona-Sonderzahlung in diesem Sinne nicht klassisches Arbeitsentgelt sind, sondern Beihilfe oder Unterstützungsleistungen seitens des Arbeitgebers darstellen, werden sie Teil des Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und mit diesem gepfändet bzw. unterliegen der Abtretung. Die Sonderzahlung erhöht daher die monatliche Vergütung, was grundsätzlich dazu führt, dass sich auch der pfändbare Vergütungsanteil erhöht.
Die Corona-Sonderzahlung der Beklagten ist nicht nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen pfändungsfrei, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Beklagte hat die Corona-Sonderzahlung jedoch an alle Beschäftigten, unabhängig davon, auf welcher Baustelle und unter welchen Belastungen sie tatsächlich gearbeitet haben, gezahlt. Deshalb handelt es sich bei den steuerlich privilegierten Beihilfen und Unterstützungen nicht um Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen. Deshalb unterliegt die Sonderzahlung der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren und erhöht die Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des unpfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 und 2 a ZPO.
Aus der für den Monat Mai 2010 von der Beklagten abgerechneten Vergütung ist damit ein Nettobetrag von 560 € pfänd- und damit abtretbar. Diesen Betrag hat die Beklagte an den Kläger als Zessionar zu zahlen. Die Höhe des pfändbaren Betrages ergibt sich nach der sog. Nettolohnmethode unter Ermittlung des Arbeitseinkommens iSv. § 850 ZPO.