PKH-Partei kann Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren geltend machen
LAG Berlin-Brandenburg 7.9.2015, 21 Ta 1277/15Der Beschwerdeführer hatte Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit beantragt, in dem es u.a. um die Wirksamkeit seiner Kündigung ging. Die Parteien verständigten sich schließlich auf einen Vergleich, in dem sie auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelten. Dem Prozesskostenhilfeantrag wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass monatliche Raten i.H.v. 82 Euro zu zahlen sind. Grundlage der Berechnung war dabei der Monatslohn, den der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch erhielt.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er könne keinen Eigenanteil an den Prozesskosten leisten, da er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sei.
Das ArbG half der Beschwerde nicht ab; das LAG gab ihr statt.
Die Gründe:
Der Beschwerdeführer muss vorläufig keine Raten auf die Prozesskosten zahlen, da ihm zurzeit kein Einkommen verbleibt, das er einsetzen könnte. Die nachträglich eingetretene wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblich. Eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse kann die Prozesskostenhilfepartei nach § 120 a Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 4 lit. c RPflG nur in einem Abänderungsverfahren beim Rechtspfleger geltend machen.
Hier ist für die Ermittlung des Einkommens und der davon zu zahlenden Raten jedoch ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Denn bei einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse ist eine Berücksichtigung schon im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Prüfung der Ratenzahlungsverpflichtung wie hier ohne weiteres möglich ist und keine aufwendigen Ermittlungen erfordert.