Prämien und Gehaltserhöhung auch für einseitig freigestellten Fußball-Trainer
ArbG Krefeld v. 7.2.2019 - 1 Ca 1955/18Der Kläger hatte mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag als Cheftrainer für die erste Männer-Mannschaft zunächst für die beiden Fußball-Saisons 2017/2018 und 2018/2019 vereinbart. Dieser Vertrag sicherte dem Kläger eine Entgeltregelung zu, die insbesondere mehrere Prämien und eine Gehaltserhöhung bei Aufstieg der Mannschaft in die höhere Liga versprach.
Im März 2018 stellte die Beklagte den Kläger von der Tätigkeit als Cheftrainer frei. Nachdem die Beklagte die Zahlungen größtenteils einstellt hatte, forderte der Kläger eine Zahlung in Höhe von 170.000 Euro, die sich insbesondere aus der ausgebliebenen Gehaltszahlung und Aufstiegs- und Platzierungsprämie zusammensetzt.
Das Arbeitsgericht Krefeld gab der Klage statt. Allerdings hat die Beklagte hat Beschwerde eingereicht. Diese ist beim LAG Düsseldorf anhängig (3 Sa 126/19).
Die Gründe:
Die Beklagte ist dazu verpflichtet dem Kläger den geforderten Geldbetrag zu zahlen.
Aufgrund der einseitigen Freistellung des Trainers befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. Bei Annahmeverzug muss der Arbeitgeber gem. § 615 BGB die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte. Der Arbeitsvertrag sichert dem Kläger insbesondere Prämien und eine Gehaltserhöhung beim Aufstieg der Mannschaft zu. Dies ist in der Saison 2017/2018 geschehen, als die Mannschaft der Beklagten in der Regionalliga West den ersten Tabellenplatz belegte. Die aktive Teilnahme des Klägers am Training der Mannschaft fordert der Arbeitsvertrag nicht.
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