Private Internetnutzung am Arbeitsplatz berechtigt öffentliche Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Kündigung
Niedersächsisches OVG 14.9.2011, 18 LP 15/10Der Arbeitnehmer A. war seit vielen Jahren bei demselben Arbeitgeber als Schulhausmeister beschäftigt. A. war zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellt. In seiner Hausmeisterloge stand ihm ein Computer zur Verfügung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, den dienstlichen Internetanschluss verbotenerweise in großem Umfang zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Dabei stützte er sich auf das Ergebnis einer Überprüfung über einen Zeitraum von sieben Wochen. Danach liege es nahe, dass A. an insgesamt zwölf Tagen jeweils eine Stunde den dienstlichen Internetanschluss zu privaten Zwecken benutzt habe.
Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung zur Kündigung. Das daraufhin vom Arbeitgeber angerufene Verwaltungsgericht ersetzte die Zustimmung des Personalrats. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Personalrats hatte vor dem OVG Erfolg.
Die Gründe:
Die Zustimmung des Personalrats zur fristlosen Kündigung des A. ist nicht gerichtlich zu ersetzen, da eine fristlose Kündigung unwirksam wäre. Öffentliche Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer nur nach Maßgabe der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wegen unzulässiger Internetnutzung fristlos kündigen. Danach ist eine fristlose Kündigung zwar u.a bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
Die vom Arbeitgeber festgestellten Auffälligkeiten lassen noch nicht auf eine exzessive private Internetnutzung des A. schließen. Das gilt umso mehr, als dass teilweise der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig war. Teilweise lag die vorgeworfene Nutzung zudem außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit und konnte deshalb nicht zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden.
Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass A. schon viele Jahre für den Arbeitgeber tätig ist, ohne dass es je zu formellen Beanstandungen gekommen wäre. Daher hätte eine Abmahnung als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht.
Der Hintergrund:
Derartige Fallkonstellationen gehören üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte. Sie können aber zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit führen, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Verweigert der Personalrat - wie hier - die insoweit erforderliche Zustimmung, kann der öffentliche Arbeitgeber beim Verwaltungsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.