Privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen: Vergleich
LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19.12.2023 - 8 Sa 244/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.1.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Beklagte dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 14.1.2022 fristlos.
Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt (ArbG Duisburg v. 10.3.2023 - 5 Ca 138/22). In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit beigelegt. Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u.a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.2.2022 und eine Abfindung von 8.000 € brutto geeinigt.
Die Ausführungen des Gerichts:
Das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers ist an sich ein Kündigungsgrund. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Es bestehen hier allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen ist. Dazu hätte ggfs. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.
Unabhängig davon sprach mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.1.2022 bei lediglich 0,41 €. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z.B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.
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LAG Düsseldorf PM vom 19.12.2023
Der Kläger war seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.1.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Beklagte dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 14.1.2022 fristlos.
Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt (ArbG Duisburg v. 10.3.2023 - 5 Ca 138/22). In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit beigelegt. Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u.a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.2.2022 und eine Abfindung von 8.000 € brutto geeinigt.
Die Ausführungen des Gerichts:
Das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers ist an sich ein Kündigungsgrund. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Es bestehen hier allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen ist. Dazu hätte ggfs. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.
Unabhängig davon sprach mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.1.2022 bei lediglich 0,41 €. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z.B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.
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