24.02.2017

Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung ist zulässig

§ 16 Abs. 2 TV-L, wonach beim selben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung zu einer höheren tariflichen Stufenzuordnung führt als einschlägige Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, verstößt nicht gegen die Freizügigkeitsvorschriften der EU. Die Norm weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer bislang nur in Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der EU erworben haben.

BAG 23.2.2017, 6 AZR 843/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2014 beim beklagten Land Berlin als Erzieherin beschäftigt. Zuvor war sie seit 1997 in gleicher Position für andere Arbeitgeber tätig.

Der Beklagte hatte die Klägerin nach § 16 Abs. 2 TV-L in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L eingruppiert. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie seit Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Beklagten nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten ist. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Nichtberücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern gegen die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 verstößt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht seit 2014 nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten. Nach § 16 Abs. 2 TV-L ist lediglich die beim selben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung vollständig zu berücksichtigen; bei Arbeitnehmern mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung aus einer Tätigkeit für andere Arbeitgeber erfolgt dagegen nur eine Einstellung in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe.

§ 16 Abs. 2 TV-L verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Die Norm ist insbesondere mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011 vereinbar. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist nicht eröffnet, wenn eine Norm keinen hinreichenden Auslandsbezug aufweist. Dies ist bei § 16 Abs. 2 TV-L der Fall, wenn Arbeitnehmer nur in der Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der EU erworben haben.

Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 14/17 vom 23.2.2017
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