Probezeitkündigung am ersten Arbeitstag wegen Zigarettengeruchs ist unwirksam
ArbG Saarlouis 28.5.2013, 1 Ca 375/12Bei Abschluss des Arbeitsvertrags wies die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin auf das in dem Unternehmen bestehende Rauchverbot hin. Darauf erwiderte die Klägerin, dass dies für sie kein Problem sei; sie könne ohne weiteres mehrere Stunden ohne Zigaretten auskommen.
An ihren ersten Arbeitstag bei der Beklagten wurde die Klägerin zu Arbeitsbeginn gefragt, ob sie geraucht habe. Dies bejahte die Klägerin und teilte mit, dass sie vor Arbeitsantritt eine Zigarette geraucht habe, da in den Büroräumlichkeiten der Beklagten ein Rauchverbot bestehe. Daraufhin lüftete die Geschäftsführerin die Räumlichkeiten in Anwesenheit der Klägerin. Zwei Stunden später erhielt die Klägerin von der Geschäftsführerin der Beklagten ein Kündigungsschreiben, in welchem das Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristgemäß gekündigt wurde.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Die Kündigung ist zwar nicht nach § 1 Abs. 2, Abs. 1 KSchG unwirksam, da das KSchG mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit noch nicht anwendbar war. Sie verstößt aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB.
Zwar hat die Beklagte das Recht, während der Probezeit zu entscheiden, dass die Klägerin nicht zu ihrem Betrieb passt. Art. 12 GG verlangt allerdings, dass ein einmal begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag nach zwei Stunden mit einer Kündigung nach Hause geschickt wird, ohne ihm die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten an die Anforderungen anzupassen.
Zu beachten ist auch, dass die Klägerin nicht gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen hat. Dass sie noch vor Arbeitsantritt eine Zigarette geraucht hat, gehört in ihre Privatsphäre und unterfällt ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG, das auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat es daher grds. zu akzeptieren, dass die Klägerin raucht.