14.08.2018

Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis Zurückweisungsbeschluss wirksam

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn er durch einen Bevollmächtigten eingelegt worden ist, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt. Es bedarf vorab eines konstitutiven Zurückweisungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 S. 1 und 2 ArbGG. Erst von diesem Zeitpunkt an sind die Prozesshandlungen dann unwirksam.

LAG München 19.4.2018, 3 Sa 52/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlungen ausstehender Vergütung für Juli bis Oktober 2016. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Versäumnisurteil vom 8.11.2017 ab. Das Versäumnisurteil ging dem Kläger am 13.11.2017 zu. Am 20.11.2017 legte der Kläger durch den Bevollmächtigten Herr N. i.A. Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

Durch Beschluss vom 30.11.2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass kein ordnungsgemäßer Einspruch vorliege, da nicht erkennbar sei, dass es sich bei Herrn N. um eine Person handele, durch die sich eine Partei vor den Arbeitsgerichten vertreten lassen könne. Der Kläger erhielt bis zum 14.12.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger erklärte, Herrn N. unter einer mündlichen Vollmacht beauftragt zu haben, den Einspruch in seinem Namen bzw. i.A. einzulegen. Das Arbeitsgericht verwarf durch Endurteil vom 19.12.2017 schließlich den Einspruch des Klägers vom 20.11.2017 gegen das Versäumnisurteil als unzulässig. Herr N. fiele nicht unter den in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Personenkreis. Er sei nicht postulationsfähig. Die dagegen gerichtete Berufung und der Antrag auf Zurückverweisung an das Arbeitsgericht hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:

Das Urteil des Arbeitsgerichts war aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG, das das Arbeitsgericht mir Urteil vom 19.12.2017 zu Unrecht den Einspruch des Klägers vom 20.11.2017 als unzulässig verworfen hat. Herr N. war mangels Zurückweisungsbeschluss gem. § 11 Abs. 3 S. 1 ArbGG befugt, am 20.11.2017 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 8.11.2017 einzulegen.

Grundsätzlich kann sich eine Partei vor den Arbeitsgerichten u.a. durch Bevollmächtigte i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG vertreten lassen. Hierzu gehören z.B. Familienangehörige. Der Katalog des § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG ist abschließend. Allerdings ist ein Bevollmächtigter, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt, seit 1.7.2008 nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf dazu vorab eines Zurückweisungsbeschlusses gem. § 11 Abs. 3 S. 1 ArbGG, mit dem der Bevollmächtigte zurückgewiesen wird. Die Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bleiben nach § 11 Abs. 3 S. 2 ArbGG bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Erst mit dem Beschluss verliert der Bevollmächtigte seine Befugnis, die Partei wirksam vertreten zu können.

Im Streitfall war Herr N. daher bei Einlegung des Einspruchs zur Vertretung des Klägers befugt. Zwar gehört Herr N. nicht zu den vertretungsberechtigten Personen des Katalogs des § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG, aber das Arbeitsgericht hat die Bevollmächtigung des Herrn N. nicht vor Einlegung des Einspruchs am 20.11.2017 durch einen Beschluss zurückgewiesen. Herr N. ist auch Vertreter des Klägers gewesen. Der Kläger hat konkludent zum Ausdruck gebracht, dass Herr N. aufgrund Zeitmangels sein Vertreter für die Einlegung des Einspruchs gewesen ist. Darüber hinaus wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt.

Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht führt im Streitfall nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, da es noch einer Beweisaufnahme bedarf. Und der Kläger durch seine Säumnis die Verzögerung im Rechtsstreit herbeigeführt hat.

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