Quarantänepflicht während des Urlaubs
EuGH v. 14.12.2023 - C-206/22
Der Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin, der beklagten Sparkasse, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Die Beklagten lehnte dies ab.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, dass die Ablehnung gegen die Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) verstoße. Nach Ansicht des ArbG verpflichtet das nationale Recht den Arbeitgeber nur dann zur Übertragung der gewährten Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Die deutschen Gerichte hätten aber entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Das ArbG hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass Urlaubstage, die mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.
Die Gründe:
Das Unionsrecht gebietet nicht, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.
Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demzufolge ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
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EuGH PM Nr. 189 vom 14.12.2023
Der klagende Arbeitnehmer vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin, der beklagten Sparkasse, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Die Beklagten lehnte dies ab.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, dass die Ablehnung gegen die Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) verstoße. Nach Ansicht des ArbG verpflichtet das nationale Recht den Arbeitgeber nur dann zur Übertragung der gewährten Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Die deutschen Gerichte hätten aber entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Das ArbG hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass Urlaubstage, die mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.
Die Gründe:
Das Unionsrecht gebietet nicht, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.
Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demzufolge ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
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