Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während pandemiebedingter Teilbetriebsschließung einer JVA
VerwG Koblenz v. 19.4.2022 - 5 K 902/21.KO
Der Sachverhalt:
Die als Beamtin im Dienst des beklagten Landes in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) beschäftigte Klägerin wurde neben weiteren dort Bediensteten im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt, nachdem ein Gefangener und Bedienstete der JVA positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden waren und der Beklagte daraufhin sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen hatte. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem VerwG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies ist vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es ist zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen ist.
Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch ist es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen. Insofern muss es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern.
Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Klägerin ist ebenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, hat hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.
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VerwG Koblenz PM Nr. 16 vom 9.5.2022
Die als Beamtin im Dienst des beklagten Landes in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) beschäftigte Klägerin wurde neben weiteren dort Bediensteten im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt, nachdem ein Gefangener und Bedienstete der JVA positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden waren und der Beklagte daraufhin sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen hatte. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem VerwG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies ist vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es ist zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen ist.
Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch ist es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen. Insofern muss es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern.
Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Klägerin ist ebenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, hat hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.
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