Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte
LAG Hamm v. 30.8.2024 - 1 SHa 16/24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte bezüglich eines arbeitsrechtlichen Verfahrens auf Grundlage eines nahezu identischen Sachverhalts bei verschiedenen Gerichten in NRW Klagen eingereicht. Teilweise hatte er verschiedene Geschäftsführer der dortigen Beklagten in Anspruch genommen. Außerdem hatte er die Anträge immer wieder erweitert. Dabei hatte der Antragsteller in erheblichem Umfang Rechtsprechungszitate und sonstige Fundstellen sinn- und zusammenhangslos angeführt.
Der Antragsteller hat in diversen Rechtsstreitigkeiten das Land NRW verklagt, häufig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so vor dem VG Gelsenkirchen im Verfahren 12 L 1205/24 sowie 12 K 3694/24, Eingangsdatum jeweils 4.8 2024. In diesen Verfahren begehrt der Antragsteller im Wesentlichen, Zugangskontrollen am Arbeitsgericht Dortmund im Rahmen des dortigen Sicherheitskonzepts aufzuheben. Im Verfahren 12 L 1221/24 sowie 12 K 3795/24, Eingangsdatum jeweils 6.8.2024, wiederum am VG Gelsenkirchen, begehrt der Antragssteller sinngemäß, dass es dem beklagten Land untersagt werden möge, in Bezug auf ihn zu behaupten, ein Beschluss des VG Wiesbaden vom 5.2.2024 (6 K 1/24.WI) beziehe sich auf ihn.
Am 9.8.2024 hat der Antragsteller unter Verwendung eines besonderen Bürger- und Organisationen-Postfachs (eBO) beim LAG folgenden Antrag gestellt:
"Bezugnehmend auf die Anhänge beantrage ich das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu bestimmen § 36 I 3 ZPO."
Das LAG hat den Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen.
Die Gründe:
Der Antrag wurde missbräuchlich erhoben. Er ließ ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht erkennen. Offensichtlich ging es dem Antragsteller darum, justizielle Arbeitskapazitäten zur Erfüllung anderer als Rechtsverfolgungsinteressen einzusetzen.
Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.
Das hier dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen, die weiteren Anträge und die in der Prozessgeschichte dieses Beschlusses wiedergegebenen Klagen und Anträge des Antragstellers stellen eine Fortsetzung seiner bereits vom VG Wiesbaden festgestellten rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme justizieller Arbeitskapazitäten dar. Das Verhalten des Antragstellers, mit dem er nun die westfälischen Arbeitsgerichte und auch das LAG überzieht, stellt sich nach alledem als Perpetuierung des bereits in anderen Gerichtsbarkeiten gezeigten und vom VG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 5.2.2024 (6 K 1/24.WI) eindrucksvoll belegten Vorgehens des Antragstellers dar. Es ist eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen. Eine solche Inanspruchnahme verpflichtet die Gerichte nicht zu einer materiellen Entscheidung.
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Justiz NRW
Der Antragsteller hatte bezüglich eines arbeitsrechtlichen Verfahrens auf Grundlage eines nahezu identischen Sachverhalts bei verschiedenen Gerichten in NRW Klagen eingereicht. Teilweise hatte er verschiedene Geschäftsführer der dortigen Beklagten in Anspruch genommen. Außerdem hatte er die Anträge immer wieder erweitert. Dabei hatte der Antragsteller in erheblichem Umfang Rechtsprechungszitate und sonstige Fundstellen sinn- und zusammenhangslos angeführt.
Der Antragsteller hat in diversen Rechtsstreitigkeiten das Land NRW verklagt, häufig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so vor dem VG Gelsenkirchen im Verfahren 12 L 1205/24 sowie 12 K 3694/24, Eingangsdatum jeweils 4.8 2024. In diesen Verfahren begehrt der Antragsteller im Wesentlichen, Zugangskontrollen am Arbeitsgericht Dortmund im Rahmen des dortigen Sicherheitskonzepts aufzuheben. Im Verfahren 12 L 1221/24 sowie 12 K 3795/24, Eingangsdatum jeweils 6.8.2024, wiederum am VG Gelsenkirchen, begehrt der Antragssteller sinngemäß, dass es dem beklagten Land untersagt werden möge, in Bezug auf ihn zu behaupten, ein Beschluss des VG Wiesbaden vom 5.2.2024 (6 K 1/24.WI) beziehe sich auf ihn.
Am 9.8.2024 hat der Antragsteller unter Verwendung eines besonderen Bürger- und Organisationen-Postfachs (eBO) beim LAG folgenden Antrag gestellt:
"Bezugnehmend auf die Anhänge beantrage ich das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu bestimmen § 36 I 3 ZPO."
Das LAG hat den Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen.
Die Gründe:
Der Antrag wurde missbräuchlich erhoben. Er ließ ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht erkennen. Offensichtlich ging es dem Antragsteller darum, justizielle Arbeitskapazitäten zur Erfüllung anderer als Rechtsverfolgungsinteressen einzusetzen.
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Das hier dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen, die weiteren Anträge und die in der Prozessgeschichte dieses Beschlusses wiedergegebenen Klagen und Anträge des Antragstellers stellen eine Fortsetzung seiner bereits vom VG Wiesbaden festgestellten rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme justizieller Arbeitskapazitäten dar. Das Verhalten des Antragstellers, mit dem er nun die westfälischen Arbeitsgerichte und auch das LAG überzieht, stellt sich nach alledem als Perpetuierung des bereits in anderen Gerichtsbarkeiten gezeigten und vom VG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 5.2.2024 (6 K 1/24.WI) eindrucksvoll belegten Vorgehens des Antragstellers dar. Es ist eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen. Eine solche Inanspruchnahme verpflichtet die Gerichte nicht zu einer materiellen Entscheidung.
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