26.04.2013

Rechtsprechungsänderung: Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze führt nicht automatisch zu einer höheren Betriebsrente

Eine vor dem 1.1.2003 getroffene Versorgungsvereinbarung mit sog. "gespaltener Rentenformel" ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als hätte es die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben. An der anderslautenden Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 wird nicht mehr festgehalten. Ein Anspruch auf Rentenerhöhung kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.

BAG 23.4.2013, 3 AZR 475/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis Ende 2005 bei der Beklagten als Projektmanager beschäftigt gewesen. Seit dem 1.1.2006 erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente nach Maßgabe einer Versorgungsordnung mit einer "gespaltenen Rentenformel". Danach werden auf den Einkommensteil, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, höhere Rentenleistungen erbracht als auf den Einkommensteil, der unter dieser Grenze liegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird normalerweise entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. 2003 wurde allerdings hiervon abgewichen und die Beitragsbemessungsgrenze über die durchschnittliche Entgeltentwicklung hinaus erhöht, um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.

Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der außerplanmäßig angehobenen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Mit seiner Klage verlangte der Kläger eine höhere Betriebsrente. Zur Begründung machte er geltend, dass die Versorgungsordnung durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zulasten der späteren Betriebsrentner lückenhaft geworden sei. Die Lücke sei dahingehend zu schließen, dass die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werde.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Die Beklagte durfte zur Ermittlung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommensteils auch auf die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze abstellen.

Eine vor dem 1.1.2003 getroffene Versorgungsvereinbarung mit sog. "gespaltener Rentenformel" ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2003 nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 (BAG, Urt. v. 21.4.2009, 3 AZR 471/07 u.a.) hält der Senat nicht mehr fest. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinn kommt daher hier nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente ergibt sich im Streitfall auch nicht nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Denn dem Kläger ist ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung nicht unzumutbar.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 25/13 vom 23.4.2013
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