16.11.2020

Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Rechtsstreitigkeiten um den Corona-Pflegebonus

Auch für Rechtsstreitigkeiten, die sich zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des saarländischen, landesrechtlich auf Grundlage des § 150a SGB XI mittels Richtlinie geregelten Corona-Pflegebonus ergeben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

VG Saarland v. 12.8.2020 - 3 K 769/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte einen Bescheid über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Dieses hat den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht verwiesen.

Die Gründe:
Der Rechtsstreit war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) nicht eröffnet ist.

Die Streitigkeit ist i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

Der von der Klägerin mit der verfahrensgegenständlichen Klage angefochtene Bescheid beruht auf einer Richtlinie des Beklagten über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland vom 3.6.20201. Dieser Corona-Pflegebonus findet ausweislich des Wortlauts der Richtlinie selbst seine Grundlage in § 150a Abs. 9 SGB XI.

Die §§ 147 bis 151 SGB XI enthalten zeitlich befristete Regelungen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, die bestehende Vorschriften des SGB XI modifizieren. Die Prämie knüpft an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Pflegebereich an und steht im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pflegekräften. Dies gilt auch und gerade für die nach § 150a SGB XI erwünschten ergänzenden Prämien auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage - um eine solche handelt es sich hier -, welche die obligatorische Corona-Prämie aufstocken sollen.

Damit ist für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Regelungen des § 150a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des landesrechtlichen Corona-Pflegebonus ergeben, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Rechtswegzuweisung nach vorgenannter Norm bezieht sich auf alle Angelegenheiten nach dem SGB XI, auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Entscheidend kommt es für die Eröffnung des Sozialrechtsweges darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind, was nach dem Dargelegten der Fall ist.

Der Rechtsstreit ist nach alledem an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen.
Juris
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