Rechtswidrige Beförderungsentscheidung: Unterlegene Bewerber können Schadenersatz verlangen
BVerwG 26.1.2012, 2 A 7.09Der Kläger ist Beamter beim Bundesnachrichtendienst. Er wurde in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen; die Stelle wurde allerdings anderweitig besetzt - und zwar mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Landes- in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten. Hierüber informierte der Dienstherr den Kläger erst, als die Stelle schon mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war.
Mit seiner Klage nahm der Kläger seinen Dienstherrn auf Schadenersatz in Anspruch. Das erstinstanzlich zuständige BVerwG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Dienstherr muss dem Kläger Schadenersatz leisten, da dessen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren verletzt worden ist. Der Kläger ist deshalb so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen.
Das Auswahlverfahren war aus mehreren Gründen rechtswidrig:
- Der Dienstherr hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben.
- Der Dienstherr darf seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird.
- Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.