25.09.2018

Regelbedarfssätze werden in der Grundsicherung und Sozialhilfe ab 2019 angehoben

Der Regelsatz der Unterstützungsleistungen für Alleinstehende wird zum 1.1.2019 von 416 € auf 424 € pro Monat angehoben. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren erhöht sich um 6 €.

Ab Januar 2019 steigen die Regelsätze der Unterstützungsleistungen. Dazu hat die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 am 19.9.2018 das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 1.1.2019 angepasst. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Er wird voraussichtlich Mitte Oktober darüber tagen.

Jährliche Überprüfung der Regelsätze

Die Regelsätze werden jedes Jahr erneut überprüft und fortgeschrieben. Die Regelbedarfssätze werden dabei mittels eines Mischindex berechnet. Dieser besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die von Bedeutung sind, um ein Existenzminimum zu sichern und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Beides wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt + 1,8 %. Die Nettolohnentwicklung pro Arbeitnehmer beläuft sich auf + 2,52 %. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt somit + 2,02 %.

Die neuen Regelsätze im Überblick

In der Regelbedarfsstufe 1 erhalten Alleinstehende/Alleinerziehende und Erwachsene 424 € und damit 8 € mehr pro Monat. Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben erhalten künftig 382 € (Veränderung + 8 €). Kinder von 6-18 Jahren erhalten 6 € mehr und Kinder bis 5 Jahre 5 € mehr.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichte Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen klicken Sie bitte hier.

BMAS PM vom 19.9.2018
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