09.08.2018

Regelbesetzung der Einigungsstelle über mitbestimmungspflichtige Schulungsmaßnahme reicht aus

Im Regelfall ist eine Einigungsstelle - so auch beim Thema Schulungsmaßnahmen - mit je zwei Beisitzern zu besetzen. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich darüber hinaus grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl an Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zu kommen.

LAG Düsseldorf 8.5.2018, 3 TaBV 15/18
Der Sachverhalt:

Die zu 1. Beteiligte Antragstellerin betreibt am Flughafen Shops und beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2 ist der für den Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Antragstellerin beabsichtigt, eine auf etwa 17 Minuten konzipierte und 13 Themenpunkte umfassende Schulung zum Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung durchzuführen.

Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Schulung verweigerte hatte und die einvernehmliche Einsetzung einer Einigungsstelle auch außergerichtlich an dem Streit über die Anzahl der Beisitzer gescheitert war, beantragte die Antragstellerin die Bestellung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite.

Der Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, dass eine Besetzung mit drei Beisitzern erforderlich sei, weil die Schulung jährlich stattfinde und rd. 250 Mitarbeiter betreffe. Es sei angemessen, einen Beisitzer mit IT-Fachkenntnis hinzuziehen, denn es handele sich um ein komplexes Schulungsthema. Schließlich seien mehrere Mitbestimmungstatbestände betroffen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag und setzte die Anzahl der Beisitzer auf je zwei für jede Seite fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern pro Seite zu besetzen ist. Eine Einigungsstelle ist im Regelfall mit je zwei Beisitzern zu besetzen ist.

Die Anzahl der Beisitzer richtet sich darüber hinaus grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl an Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zukommen, als sich bei weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung dadurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Person ergeben kann. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl an Beisitzern leiden können. Die Einigungsstelle hat nach § 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG den Auftrag, unverzüglich tätig zu werden. Folgerichtig, muss eine höhere Anzahl an Beisitzern eine objektive feststellbare Notwendigkeit zur Bewältigung der sich aus der Streitigkeit ergebenden Sach- und Rechtsfragen sein.

Die Voraussetzungen für eine Besetzung mit einer höheren Anzahl an Beisitzern als der Regelbesetzung liegen im Streitfall nicht vor. Das Thema der Einigungsstelle betrifft keine komplexen Compliancefragen, sondern eine Schulung zum Sicherheitsbewusstsein im IT-Bereich. Für Schulungen, reicht regelmäßig die Regelbesetzung aus. Zudem erlangen die zu behandelnden Fragen zur Schulungsmaßnahme von Umfang und Schwierigkeit her keine solche Komplexität, dass eine höhere Besetzung gerechtfertigt würde.

Die Anzahl der Mitbestimmungstatbestände ist als solche für die Bestimmung der erforderlichen Beisitzeranzahl von keiner Bedeutung. Relevant sind alleine die zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen. Der vom Betriebsrat geforderte IT-Sachverstand für die Einigungsstelle rechtfertigt ebenso für sich genommen keine höhere Anzahl an Beisitzern. Der Betriebsrat kann, wenn er möchte, eine Beisitzerposition mit einer Person mit IT-Sachverstand besetzen. Darüber hinaus ist auch die Betriebsgröße als solche für die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer irrelevant. Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit Relevanz zukommen. Eine Schulungsmaßnahme wird aber allein deshalb nicht bedeutender, weil besonders viele Mitarbeiter an ihr teilnehmen. Die jährliche Wiederholung der Schulung erhöht ebenso nicht die Bedeutung, Schwierigkeit und den Umfang der zu behandelnden Fragen der Einigungsstelle.

Linkhinweis:

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