Regeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab Juli 2023
Seit dem 1. Juli müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sein.
Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst.
Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, z.B. aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendem Material. Außerdem kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn z.B. aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand die Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen nicht möglich.
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BfA PM Nr. 35 vom 10.7.2023
Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst.
Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, z.B. aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendem Material. Außerdem kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn z.B. aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand die Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen nicht möglich.
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