21.09.2020

Regelungen zur Kurzarbeit bis ins Jahr 2021 verlängert

Das Bundeskabinett hat zur Abfederung der Corona-Krise am 16.9.2020 einen Gesetzentwurf und zwei Verordnungen beschlossen, wonach die geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis in das Jahr 2021 hinein verlängert werden.

Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von 12 auf 24 Monate erweitert. Arbeitgeber sollen zudem bis Mitte 2021 die bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet bekommen.

Mit dem beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.


Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.


Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Linkhinweis:
Weitere Informationen und Materialien zum Thema finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport

BMAS PM vom 16.9.2020
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