Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall
SG Düsseldorf v. 30.5.2023 - S 6 U 284/20
Der Sachverhalt:
Der seinerzeit 51-jährige Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.
Die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen die beklagte Berufsgenossenschaft war nicht erfolgreich. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liegt bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" bezieht diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".
Zwar können grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Erleidet - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns - in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handelt es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten ist. Zudem stehen gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
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Rechtsprechung:
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -objektivierte Handlungstendenz - Handeln mit gemischter Motivationslage bzw Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz - Fahrradausflug am Sonntag mit potentiellem Geschäftspartner - sportliche Freizeitbeschäftigung - freiwillig versicherter selbstständiger Versicherungsmakler
LSG Baden-Württemberg vom 13.09.2023 - L 8 U 1620/22
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SG Düsseldorf PM vom 4.4.2024
Der seinerzeit 51-jährige Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.
Die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen die beklagte Berufsgenossenschaft war nicht erfolgreich. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liegt bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" bezieht diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".
Zwar können grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Erleidet - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns - in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handelt es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten ist. Zudem stehen gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
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LSG Baden-Württemberg vom 13.09.2023 - L 8 U 1620/22
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